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   BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B   

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BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B (https://dejure.org/2006,66497)
BSG, Entscheidung vom 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B (https://dejure.org/2006,66497)
BSG, Entscheidung vom 03. August 2006 - B 5 R 16/06 B (https://dejure.org/2006,66497)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34).

    Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat; denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (stRspr - vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67 mwN; SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72).

  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 7/99 U B

    Aufrechterhaltung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bei

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B
    Es kann letztlich dahinstehen, ob die Forderung des Klägers nach Einholung weiterer Gutachten, die er auch nach dem Erhalt der Terminsladung erneuert hat, als Stellung von Beweisanträgen anzusehen ist, wie auch offen bleiben kann, ob er diese Anträge bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl zu dieser Anforderung BSG SozR 1500 § 160 Nr. 12; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 29), nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 42/99 B

    Erledigung des Beweisantrags nach Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B
    Es kann letztlich dahinstehen, ob die Forderung des Klägers nach Einholung weiterer Gutachten, die er auch nach dem Erhalt der Terminsladung erneuert hat, als Stellung von Beweisanträgen anzusehen ist, wie auch offen bleiben kann, ob er diese Anträge bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl zu dieser Anforderung BSG SozR 1500 § 160 Nr. 12; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 29), nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B
    Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat; denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (stRspr - vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67 mwN; SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72).
  • BSG, 04.06.1975 - 11 BA 4/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Urteil - Zustellung - Geltungsbereiches des

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B
    Eine Frage ist grundsätzlich nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4) oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13, 65).
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B
    13 Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5) ist das Gericht nur dann gemäß § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die vorliegenden Beweismittel nicht ausreichen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen.
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B
    Eine Frage ist grundsätzlich nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4) oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13, 65).
  • BSG, 24.04.1997 - 13 RJ 33/96

    Bezug einer französischen Invaliditätsrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B
    Ebenso ist geklärt, dass die Feststellung von Invalidität durch den Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaats für den Träger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nur insoweit verbindlich ist, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten iS von Art. 40 Abs. 4 der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1408/71 (in der gegenwärtigen Fassung) anerkannt worden ist (vgl dazu BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
  • BSG, 15.05.1991 - 5 RJ 92/89

    Zumutbare Verweisungstätigkeit, fehlende Sprachkenntnisse

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B
    Auf angeblich fehlende deutsche Sprachkenntnisse kann sich der Kläger nicht berufen (BSGE 68, 288 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 11).
  • BSG, 22.10.1975 - 8 BU 100/75

    Beweisantrag - Form - Vorbereitender Schriftsatz - Aufrechterhaltung

    Auszug aus BSG, 03.08.2006 - B 5 R 16/06 B
    Es kann letztlich dahinstehen, ob die Forderung des Klägers nach Einholung weiterer Gutachten, die er auch nach dem Erhalt der Terminsladung erneuert hat, als Stellung von Beweisanträgen anzusehen ist, wie auch offen bleiben kann, ob er diese Anträge bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl zu dieser Anforderung BSG SozR 1500 § 160 Nr. 12; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 29), nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
  • BSG, 15.10.1986 - 5b RJ 80/85

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Beweiserhebung - Sachaufklärungspflicht -

  • BSG, 16.06.1955 - 3 RJ 118/54
  • BSG, 22.02.2007 - B 5 R 486/06 B
    8 Abgesehen davon, dass der Kläger nicht behauptet, die oben dargestellte Frage sei bisher noch nicht entschieden worden, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass er sich bemüht hat, einschlägige Rechtsprechung heranzuziehen und auszuwerten, sodass jegliche Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Bindungswirkung ausländischer Invaliditätsfeststellungen nach internationalem bzw europäischem Sozialrecht fehlt (vgl hierzu etwa BSGE 95, 293, 300 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 6 S 45 mwN; BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3; s auch Senatsbeschluss vom 3. August 2006 - B 5 R 16/06 B - zum Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Berufs- und Erwerbsunfähigkeit).
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